Reifenfreigaben gelten plötzlich nicht mehr

-- WICHTIGES AN DIESER STELLE --

Stammtische: KawasakiS NRW 06.04.2024 in Krefeld

  • Die Problematik, die besteht auch nicht in der Sorte, sondern nur in der Dimension. und genau die sind der Haken, denn da hat der TÜV viel Geld gewittert


    Seit dem ersten Tag bin ich vorne mit einem 120/70er auf meiner ZX636A auf der Straße unterwegs und bis dato durch den TÜV ohne Beanstandungen gekommen. Allerdings kann ich mich noch sehr grob an den Wink dem Zaunpfahl seitens des Prüfers erinnern.
    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Reifenherstellers Michelin ist für mein Reifenmodell PiPo 2CT UND 3 vorhanden. Für den 2CT auch in 120/65.


    Meine Frage, da ein Pnoe-Wechsel wieder ansteht: Wie sieht das versicherungstechnisch aus? Erlischt da streng genommen meine Betriebserlaubnis wenn ich mit einer anderer Reifengröße wie vorgegeben/eingetragen 120/65->70 unterwegs bin? Für meine nicht mehr ganz so junge Maschine ist gem. vorliegenden Papieren meine Reifenwahl sonst sehr eingeschränkt und die Reifentechnik entwickelt sich ja auch weiter. Den PiPo3 gibt es z.B. nicht in 120/65!


    Bin ich seit eh und je quasi "illegal" unterwegs?

    :watoo: ZX636A |Fahre niemals schneller als dein Schutzengel fliegen kann.

  • Nicht seit eh und je , sondern erst nachdem die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller als nichtig erklärt wurden.
    Du kannst wie bisher deine Reifen ( die eine Unbedenklichkeitsbeschei. hatten ) aufziehen, sie müssen allerdings eingetragen werden. Also nur reine Geldmache sonst nichts.

  • Nicht seit eh und je , sondern erst nachdem die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller als nichtig erklärt wurden.
    Du kannst wie bisher deine Reifen ( die eine Unbedenklichkeitsbeschei. hatten ) aufziehen, sie müssen allerdings eingetragen werden. Also nur reine Geldmache sonst nichts.


    Ärgerlich. Danke dir für die Info. Da war wohl einem Bleistiftspitzer wieder langweilig. Heißt das im Umkehrschluss auch, dass ich auch jeden Reifenhersteller aufziehen darf, solange die Größe eingetragen ist?

    :watoo: ZX636A |Fahre niemals schneller als dein Schutzengel fliegen kann.

  • Ich war gestern nach telefonischer Absprache bei DEKRA und habe mein Anliegen vorgetragen. Es herrscht allgemeine Unsicherheit auch unter den Prüfern. :avatar70195:
    Kernaussage war, was mich sehr verwundert hat: "Solange die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegt, die auch unterschiedliche Größen bestätigt, trage ich dir das bei der nächsten HU mit ein. Bis dahin brauchst du nichts machen." Habe darauf hin gefragt, ob ich eigtl nicht mit erloschener Betriebserlaubnis unterwegs bin, wenn ich statt 120/65 einen 120/70 fahre. Das sei alles unbedenklich... . Es wurde auch in der "Hauptverwaltung" in Freiburg angerufen.


    Versicherungstechnisch fühle ich mich da überhaupt nicht gedeckt. Schlussendlich war die Kernaussage wie VOR der Vorschriftenänderung. Denn eigentlich ist der Reifenhersteller seit neuer Regelung egal, solange die Größe eingetragen ist. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ja jetzt für die Füße...

    :watoo: ZX636A |Fahre niemals schneller als dein Schutzengel fliegen kann.

  • Womöglich müssen die Gerichte wieder die richtige Auslegung der Gesetze bestimmen. Wie immer, weil Gesetze doof und miss-/unverständlich formuliert sind. :whistling:

  • Ich war gestern nach telefonischer Absprache bei DEKRA und habe mein Anliegen vorgetragen. Es herrscht allgemeine Unsicherheit auch unter den Prüfern. :avatar70195:
    Kernaussage war, was mich sehr verwundert hat: "Solange die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers vorliegt, die auch unterschiedliche Größen bestätigt, trage ich dir das bei der nächsten HU mit ein. Bis dahin brauchst du nichts machen." Habe darauf hin gefragt, ob ich eigtl nicht mit erloschener Betriebserlaubnis unterwegs bin, wenn ich statt 120/65 einen 120/70 fahre. Das sei alles unbedenklich... . Es wurde auch in der "Hauptverwaltung" in Freiburg angerufen.


    Versicherungstechnisch fühle ich mich da überhaupt nicht gedeckt. Schlussendlich war die Kernaussage wie VOR der Vorschriftenänderung. Denn eigentlich ist der Reifenhersteller seit neuer Regelung egal, solange die Größe eingetragen ist. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ja jetzt für die Füße...


    Dann lass dir die gewünschte Größe doch in die Papiere eintragen. dann müsste doch alles gesetzlich OK sein :P

    Gruß Gerd
    ---------------------------------------------
    ZRX 1200 R + Versys 650
    Du hörst nicht auf zu fahren wenn du alt wirst,
    du wirst alt, wenn du aufhörst zu fahren.

  • Servus Urgestein,


    lt. ifz gilt folgendes: wenn dein Reifen mit Freigabebescheinigung eine DOT vor 2020 hat darfst du bis 31.12.2024 den Reifen ohne Eintragung fahren.


    Neue Regelung zum Thema „Reifengröße“
    Seit August 2019 gibt es eine neue Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern. Um konkreter zu werden: Wer eine andere Reifengröße fahren möchte, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen, muss dies in Zukunft prüfen und eintragen lassen.
    Bis dato war die Nutzung einer anderen Reifengröße in vielen Fällen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Reifenherstellers möglich. Da diese aber kein amtliches Dokument im Sinne der StVZO darstellt, und da die Legalität der Selbsterklärung der Reifenhersteller immer wieder in Frage gestellt wurde, sah sich das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genötigt, eine neue Vorgehensweise festzulegen.
    Wird dementsprechend eine nicht eingetragene Reifengröße verwendet, könnte damit im konkreten Einzelfall die Betriebserlaubnis eines Kraftrades erloschen sein. Eine Begutachtung seitens einer technischen Prüfstelle wird deswegen nach der neuen Vorgabe des Verkehrsministeriums zukünftig zwingend erforderlich.
    Nach erteilter Abnahme können die Fahrzeugpapiere bei der nächsten Gelegenheit auf der Zulassungsstelle geändert werden, solange ist die Bescheinigung der Anbauabnahme mitzuführen.
    Für diese strengere Auslegung gibt es aber natürlich auch eine Übergangsphase. Die neue Regelung gilt nämlich erst für Reifen, die nach dem 31.12.2019 produziert werden. Reifen, die bis zu diesem Stichtag hergestellt wurden, dürfen vorerst auch weiterhin nach der alten Regelung (mit Unbedenklichkeitsbescheinigung) genutzt werden. Trotzdem kann es bei der nächsten Hauptuntersuchung zu Problemen kommen, da das Fahrzeug im Sinne der StVZO nicht völlig regelkonform ist. Wir empfehlen deswegen, im Vorfeld der nächsten HU die Anbauabnahme vorzubereiten.
    Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Regelung dann für alle Reifen, auch ältere Reifen sind dann nicht mehr einsetzbar.
    (Als Herstellungsdatum gilt die DOT-Kennzeichnung auf dem Reifen, die die Kalenderwoche und das Jahr der Produktion angibt).

  • Bin ich froh, dass alles so ist wie original. Und das was anders ist, ist in den Papieren drin :P
    (ZRX = MEK alle Umbauteile, Leitungen)
    (Zephyr = Gabelbrücken, Stoßdämpfer, Lenker, Leitungen)


    ;)

  • Jetzt mal folgendes Szenario:
    1. Ich lasse eine neue Größe eintragen: 120/70, da sich die Reifentechnik in den Jahren auch verbessert hat und der gewünschte Hersteller die alte Größe 120/65 nicht mehr anbietet.
    2. Ich merke, dass mir 120/70 doch nicht zusagt und möchte nun doch wieder die Werk-Pnoes drauf haben.
    3. Muss ich das jetzt wieder eintragen lassen oder sind dann beide Größen erlaubt? :avatar70195::D:D:D;kotzen;:P

    :watoo: ZX636A |Fahre niemals schneller als dein Schutzengel fliegen kann.

  • Ohne Gewähr:


    Die alte Größe fliegt, die neue ist drin. Bei zurück wohl gleiches Prozedere... :hmm:


    Bei einem guten Prüfer steht nachher „wahlweise „ in den Papieren. :D

    Gruß Gerd
    ---------------------------------------------
    ZRX 1200 R + Versys 650
    Du hörst nicht auf zu fahren wenn du alt wirst,
    du wirst alt, wenn du aufhörst zu fahren.

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